RS Vwgh 1993/4/29 93/06/0011

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Veröffentlicht am 29.04.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ist die bescheiderlassende Behörde wegen divergenter Bezeichnung im angefochtenen Bescheid nicht im vorhinein klar, so ist dennoch nur eine Beschwerde gegen denselben Bescheid zulässig, wobei vorsichtshalber beide in Betracht kommenden Behörden als belangte Behörde bezeichnet werden können (Hinweis E 9.3.1993, 92/06/0226).

Schlagworte

Einwendung der entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060011.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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