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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z2;Rechtssatz
Ist die bescheiderlassende Behörde wegen divergenter Bezeichnung im angefochtenen Bescheid nicht im vorhinein klar, so ist dennoch nur eine Beschwerde gegen denselben Bescheid zulässig, wobei vorsichtshalber beide in Betracht kommenden Behörden als belangte Behörde bezeichnet werden können (Hinweis E 9.3.1993, 92/06/0226).
Schlagworte
Einwendung der entschiedenen SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060011.X01Im RIS seit
11.07.2001