Das Gesetz sieht die Geltendmachung einer Verletzung der Entscheidungspflicht im Rahmen des Verfahrens über die Bescheidbeschwerde nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG nicht vor, sondern es bedarf der Einbringung einer besonderen Beschwerdeschrift iSd § 27 VwGG. Wohl kann ein Bf in ein und derselben Beschwerdeschrift eine Erledigung als Bescheid anfechten und außerdem (hilfsweise) die Säumigkeit der belangten Behörde in dieser Sache behaupten (Hinweis E VS 15.12.1977, 934 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977), weil es sich in einem solchen Fall nicht um die Einbringung einer Beschwerde unter einer auflösenden Bedingung, sondern um die Einbringung je einer Beschwerde nach Art 131 B-VG und einer Beschwerde nach Art 132 B-VG handelt. Dieser Vorgang kann für die Rechtsverfolgung allenfalls erforderlich sein. (Dies trifft hier nicht zu, weil die vom Bf gestellten Anträge auf Feststellung von Dienstpflichten mit seinem Antrag auf Zuspruch von Aufwandersatz wegen Verdienstentgang durch Kürzung der Bezüge als Folge der Suspendierung vom Dienst nicht in einem derartigen Zusammenhang verknüpft sind, daß die Entscheidung über diese Anträge mit der Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde verbunden wäre.)