RS Vwgh 1993/4/29 92/12/0119

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Veröffentlicht am 29.04.1993
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38;
BDG 1979 §39;
BDG 1979 §40;
BDG 1979 §41;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/12/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/19 89/12/0029 2

Stammrechtssatz

Beamte des BMAA werden in den EB zur RegV zum BDG 1979 (11 BlgNR XVI GP; vgl. auch EB zur RegV zur DP-Nov 1969, 356 BlgNR XI GP) schlechthin und ohne Einschränkung als Beispiel für den vom § 41 BDG 1979 betroffenen Personenkreis angeführt. Die Natur des Dienstes ergibt sich beim BMAA aus dem im BMG umschriebenen allgemeinen Wirkungsbereich (Anlage zu § 2 Teil 2 Punkt B). Die Erfüllung der Aufgaben dieses Ressorts setzt die jederzeit gegebene Möglichkeit zur formlosen Versetzung (qualifizierten Verwendungsänderung, Dienstzuteilung) aller Beamten voraus. Diese aus der besonderen Aufgabenstruktur des BMAA abgeleitete Folgerung kann nicht auf andere Ressortbereiche übertragen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120119.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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