RS Vwgh 1993/4/29 92/12/0119

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Veröffentlicht am 29.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/12/0099

Rechtssatz

Das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ist vom dienstrechtlichen Verfahren über die Feststellung seiner Dienstpflicht getrennt, sodaß darin, daß der angefochtene Bescheid nach Erstattung der Disziplinaranzeige erlassen worden ist, kein Befangenheitsgrund zu erblicken ist.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Dienstrecht Kunstharzrondetten zur Knopferzeugung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120119.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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