RS Vwgh 1993/4/29 92/12/0119

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Veröffentlicht am 29.04.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs4;
DVG 1984 §2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/12/0099

Rechtssatz

Nach § 1 Abs 4 DVG wird das Recht des Vorgesetzten, dienstliche Anweisungen (Dienstaufträge) zu erteilen, durch dieses BG nicht berührt. Die Regelung der Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten im § 2 DVG ist daher für die Frage der Vorgesetztenstellung nicht maßgebend. Dies schließt nicht aus, daß die Stellung des Vorgesetzten mit jener der Dienstbehörde persönlich zusammentrifft, wenn gemäß § 2 Abs 2 DVG die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig sind. Vorgesetzter ist nach § 44 Abs 1 zweiter Satz BDG 1979 jeder Organwalter, der mit der Dienstaufsicht oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Die Zuständigkeit der Organe im Sinne dieser Bestimmung und der auf Art 20 Abs 1 B-VG beruhenden Norm des § 2 Abs 2 DVG bestimmt sich nach den internen Organisationsvorschriften der Behörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120119.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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