RS VwGH Erkenntnis 1993/04/29 93/06/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1993
beobachten
merken
Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 29.4.1993 93/06/0014 Rechtssatz

Der Bescheid, der erst nach Ablauf der der Behörde vom VwGH gem § 36 Abs 2 VwGG gestellten Frist erlassen worden ist, ist - ungeachtet der Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde wegen Klaglosstellung gem § 33 Abs 1 VwGG - unzuständigerweise erlassen worden, da die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Bescheiderlassung zuständig war.

Schlagworte
Instanzenzug Säumnisbeschwerde sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten
Im RIS seit
27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten