RS Vwgh 1993/4/30 92/17/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/03 Steuern vom Vermögen
92 Luftverkehr

Norm

GrStG §2 Z9 litb;
LuftfahrtG 1958;
LuftverkehrsG;
LuftverkehrsV;
VwRallg;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 30.4.1993 92/17/0004, 92/17/0006, 92/17/0007, 92/17/0008, 92/17/0009, 92/17/0010, 92/17/0011, 92/17/0012

Rechtssatz

Der Gesetzgeber des Grundsteuergesetzes 1955 hat im § 2 Z 9 lit b legcit erkennbar den in den luftfahrtrechtlichen Vorschriften vor Inkrafttreten des LuftfahrtG 1957 anzuwendenden Begriff des "Flughafens des allgemeinen Verkehrs" verwendet. Da das Grundsteuergesetz 1955 durch das spätere Inkrafttreten des LuftfahrtG 1957 im § 2 Z 9 lit b keine Änderung erfahren hat, sind zur Auslegung dieses Begriffes die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundsteuergesetzes 1955 anzuwendenden luftfahrtrechtlichen Vorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des LuftfahrtG 1957 heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170005.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten