RS Vwgh 1993/4/30 92/17/0020

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Veröffentlicht am 30.04.1993
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Index

32/03 Steuern vom Vermögen
92 Luftverkehr

Norm

GrStG §2 Z9 litb;
LuftfahrtG 1958 §74 Abs1;
ZFBO;

Rechtssatz

Die Zivilflugplatz-Betriebsordnung enthält Regelungen über den Betrieb von Zivilflugplätzen unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit, jedoch keine abschließende Umschreibung, welche Anlagen und Einrichtungen dem Betrieb eines Zivilflughafens dienen. Für die Flugsicherheit unerläßliche Einrichtungen dienen jedenfalls unmittelbar dem Betrieb eines Flughafens (Hinweis E 27.10.1982, 17/2608/80, 82/17/0137). Damit ist aber nicht ausgesprochen, daß nur solche nach den luftfahrtrechtlichen Bestimmungen zwingend vorgesehene Erfordernisse eines Flughafens diesem unmittelbar dienen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170020.X01

Im RIS seit

23.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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