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32/03 Steuern vom VermögenNorm
GrStG §2 Z9 litb;Rechtssatz
Die Zivilflugplatz-Betriebsordnung enthält Regelungen über den Betrieb von Zivilflugplätzen unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit, jedoch keine abschließende Umschreibung, welche Anlagen und Einrichtungen dem Betrieb eines Zivilflughafens dienen. Für die Flugsicherheit unerläßliche Einrichtungen dienen jedenfalls unmittelbar dem Betrieb eines Flughafens (Hinweis E 27.10.1982, 17/2608/80, 82/17/0137). Damit ist aber nicht ausgesprochen, daß nur solche nach den luftfahrtrechtlichen Bestimmungen zwingend vorgesehene Erfordernisse eines Flughafens diesem unmittelbar dienen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992170020.X01Im RIS seit
23.03.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015