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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GrStG §2 Z9 litb;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) in gleichen Sinne erledigt: am 30.4.1993 92/17/0038, 92/17/0039; am 28.5.1993 92/17/0035, 92/17/0036, 92/17/0037;Rechtssatz
Der Begriff "Flughafen des allgemeinen Verkehrs" ist anhand der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen vor Inkrafttreten des LuftfahrtG auszulegen (Hinweis E 30.4.1993, 92/17/0005). Dagegen ist das, was dem Betrieb dient, nach der jeweiligen tatsächlichen Verkehrsauffassung und somit dynamisch zu verstehen. Insofern sind die Vorschriften im Zeitpunkt des Stichtages 1.1.1983 heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992170032.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015