RS Vwgh 1993/4/30 92/17/0032

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Veröffentlicht am 30.04.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/03 Steuern vom Vermögen
92 Luftverkehr

Norm

GrStG §2 Z9 litb;
LuftfahrtG 1958;
LuftverkehrsG;
LuftverkehrsV;
VwRallg;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) in gleichen Sinne erledigt: am 30.4.1993 92/17/0038, 92/17/0039; am 28.5.1993 92/17/0035, 92/17/0036, 92/17/0037;

Rechtssatz

Der Begriff "Flughafen des allgemeinen Verkehrs" ist anhand der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen vor Inkrafttreten des LuftfahrtG auszulegen (Hinweis E 30.4.1993, 92/17/0005). Dagegen ist das, was dem Betrieb dient, nach der jeweiligen tatsächlichen Verkehrsauffassung und somit dynamisch zu verstehen. Insofern sind die Vorschriften im Zeitpunkt des Stichtages 1.1.1983 heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170032.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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