TE Vfgh Beschluss 2004/6/8 B510/02

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Veröffentlicht am 08.06.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos aufgrund materieller Klaglosstellung durch nachträgliche Bewilligung der von einem naturschutzrechtlichen Beseitigungsauftrag betroffenen Zelthalle; kein Kostenzuspruch

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung erteilte der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Bescheid vom 6. November 2001 den naturschutzbehördlichen Auftrag, die im Landschaftsschutzgebiet Siezenheimer-Au auf dem Grst. Nr. 2590/1, KG Liefering I, errichtete Zelthalle bis 1. Jänner 2002 vollständig abzubauen und aus dem Landschaftsschutzgebiet zu verbringen, sohin eine ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung errichtete bauliche Anlage zu beseitigen und dadurch den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Die Salzburger Landesregierung gab der dagegen von der beschwerdeführenden Gesellschaft erhobenen Berufung mit Bescheid vom 16. Jänner 2002 keine Folge.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der substantiell nur die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der Siezenheimer-Au-Landschaftsschutzverordnung 1981, LGBl. Nr. 73/1981 behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

3. Die Salzburger Landesregierung erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

4. Die beschwerdeführende Gesellschaft erstattete eine Äußerung.

5. Die belangte Behörde erstattete eine Replik.

6. Auf Grund eines nach Erlassung des bekämpften Bescheides eingebrachten Antrages auf nachträgliche Bewilligung erteilte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Bescheid vom 16. Dezember 2002 die naturschutzbehördliche Bewilligung für die in Rede stehende Zelthalle.

7. Die beschwerdeführende Gesellschaft erstattete nach Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof gemäß §86 VfGG eine Äußerung, in der sie sich durch den genannten Bescheid vom 16. Dezember 2002 nicht als klaglos gestellt erachtet und dies im wesentlichen mit einem "verbleibenden Risiko der Exekutionsführung" sowie damit begründet, dass sich der genannte Bescheid erneut auf die als gesetzwidrig angesehene

Siezenheimer-Au-Landschaftsschutzverordnung 1981 stütze und der beschwerdeführenden Gesellschaft darüber hinaus nicht die Kosten für die vorliegende Beschwerde zugesprochen würden.

II. 1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde zwar nicht der beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 16. Jänner 2002 aufgehoben; die beschwerdeführende Gesellschaft ist jedoch durch diesen nicht mehr beschwert: Durch die nachträgliche Bewilligung der Zelthalle, für die ein Beseitigungsauftrag erlassen worden war, tritt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Vollstreckungshindernis ein (vgl. z. B. VwGH vom 25. März 1996, Z91/10/0020, vom 9. September 1996, Z94/10/0003 und vom 27. März 2000, Z99/10/0261).

Infolge der dadurch bewirkten (materiellen) Klaglosstellung war die Beschwerde gemäß §86 VfGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VfSlg. 9864/1983, 12.254/1990, 14.662/1996, 16.251/2001; vgl. auch VwGH 22.9.1989, Z88/17/0231; 28.6.1994, Z92/05/0156).

2. Da ein Fall der Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG nicht vorliegt, kommt ein Kostenzuspruch an die beschwerdeführende Gesellschaft nicht in Betracht (vgl. VfSlg. 9115/1981, 9218/1981, 12.254/1990, 16.251/2001).

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Verwaltungsvollstreckung, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B510.2002

Dokumentnummer

JFT_09959392_02B00510_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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