RS Vwgh 1993/4/30 93/17/0088

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Veröffentlicht am 30.04.1993
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §254 Abs1;
KurzparkzonenabgabeV Wr 1986 §4;
ParkometerG Wr 1974 §4 idF 1977/030;
VStG §19;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/31 89/03/0084 1 (Parkschein Unterlassung der Entwertung der Rubrik Minute)

Stammrechtssatz

Eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG kommt nur in Frage, wenn die Schuld des Besch geringfügig ist. Davon kann aber nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Solches kann zwar auch bei vorsätzlichem Handeln des Täters der Fall sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie zB verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, dringende Notlage, etc diesen Schluß rechtfertigen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170088.X01

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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