RS Vwgh 1993/4/30 92/17/0032

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Veröffentlicht am 30.04.1993
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Index

32/03 Steuern vom Vermögen
92 Luftverkehr

Norm

GrStG §2 Z9 litb;
ZivilflugplatzV 1972 §22 Abs1;
ZivilflugplatzV 1972 §9;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) in gleichen Sinne erledigt: am 30.4.1993 92/17/0038, 92/17/0039; am 28.5.1993 92/17/0035, 92/17/0036, 92/17/0037;

Rechtssatz

Für die nach den luftfahrtrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Sicherheitsstreifen ist jedenfalls die Grundsteuerbefreiung gemäß § 2 Z 9 lit b GrStG anzuwenden, nicht jedoch für den Grundbesitz, der von der unteren Begrenzung der Sicherheitszone nicht berührt wird. In diesen Bereichen wäre es allerdings möglich, daß der zweite Tatbestand des § 2 Z 9 lit b legcit zur Anwendung käme, wonach von dem für den Flugsicherungsdienst benutzten Grundbesitz keine Grundsteuer zu entrichten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170032.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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