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32/03 Steuern vom VermögenNorm
GrStG §2 Z9 litb;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) in gleichen Sinne erledigt: am 30.4.1993 92/17/0038, 92/17/0039; am 28.5.1993 92/17/0035, 92/17/0036, 92/17/0037;Rechtssatz
Für die nach den luftfahrtrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Sicherheitsstreifen ist jedenfalls die Grundsteuerbefreiung gemäß § 2 Z 9 lit b GrStG anzuwenden, nicht jedoch für den Grundbesitz, der von der unteren Begrenzung der Sicherheitszone nicht berührt wird. In diesen Bereichen wäre es allerdings möglich, daß der zweite Tatbestand des § 2 Z 9 lit b legcit zur Anwendung käme, wonach von dem für den Flugsicherungsdienst benutzten Grundbesitz keine Grundsteuer zu entrichten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992170032.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015