RS Vwgh 1993/4/30 91/17/0190

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Veröffentlicht am 30.04.1993
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L37161 Kanalabgabe Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
30/01 Finanzverfassung

Norm

B-VG Art13;
F-VG 1948 §2;
F-VG 1948 §3;
F-VG 1948 §4;
F-VG 1948 §8;
KanalabgabeG Bgld §10;
KanalabgabeG Bgld §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/22 91/17/0128 1

Stammrechtssatz

Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, liegt es im Wesen einer Gebühr im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes, daß ihre Höhe der Leistung der Gemeinde äquivalent sein muß. Der Grundsatz gebietet, daß die gesamten Erträge der Gebühren für die Benützung solcher Einrichtungen und Anlagen zuzüglich sonstiger Einnahmen nicht höher sein dürfen als die gesamten Kosten, die der Gemeinde durch die Schaffung, die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung erwachsen. Die Gemeinden dürfen ihre Einrichtungen, die sie für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betreiben, den Benützern nur zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen (Hinweis E VfGH 18.6.1980, V 9/79, VfSlg 8847/1980). Das Äquivalenzprinzip erfordert, daß die Anschlußgebühr und die laufende Gebühr ZUSAMMEN diesem Grundsatz entsprechen (Hinweis E VfGH 11.12.1986, V 5/86-8; E VfGH 27.6.1986, B 842/84).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170190.X09

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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