RS Vwgh 1993/4/30 92/17/0032

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Veröffentlicht am 30.04.1993
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Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Norm

GrStG §2 Z9 litb;
GrStG §8 Abs1;
GrStG §8 Abs2 Z2;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) in gleichen Sinne erledigt: am 30.4.1993 92/17/0038, 92/17/0039; am 28.5.1993 92/17/0035, 92/17/0036, 92/17/0037;

Rechtssatz

Landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz ist gemäß § 8 Abs 1 GrStG auch dann steuerpflichtig, wenn er einem der in der Steuerbefreiungsbestimmung des § 2 bezeichneten Zwecke unmittelbar dient. Die Einschränkung der Steuerbefreiung nach § 8 Abs 1 gilt gemäß § 8 Abs 2 Z 2 legcit nicht für den Grundbesitz, der unter § 2 Z 9 legcit fällt. Demnach ist die Grundsteuerbefreiung unabhängig davon anzuwenden, ob die landwirtschaftliche Nutzung des in Rede stehenden Grundbesitzes Hauptzweck war oder nicht, sofern nur der Grundbesitz nach § 2 Z 9 lit b GrStG von der Grundsteuer befreit ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170032.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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