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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GrStG §2 Z9 litb;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) in gleichen Sinne erledigt: am 30.4.1993 92/17/0038, 92/17/0039; am 28.5.1993 92/17/0035, 92/17/0036, 92/17/0037;Rechtssatz
Die Sicherheitsstreifen dienen unmittelbar dem Betrieb eines Flughafens des allgemeinen Vekehrs. Sind die Bewegungsflächen - zu diesen zählen die Sicherheitsstreifen (§ 9 ZFV 1972) - für die sichere und reibungslose Abwicklung des Flugverkehrs erforderlich, dann kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese als unerläßlich vorzusehenden Bereiche nicht unmittelbar dem Betrieb eines Flughafens dienen. Hat doch der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes gemäß § 6 Abs 1 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung, BGBl 1962/72, dafür zu sorgen, daß während der Betriebszeiten (§ 3 bis § 5) die Bewegungflächen des Zivilflugplatzes (§ 16 bis § 52 der Zivilflugplatz-Verordnung, BGBl 1962/71) in betriebsbereitem Zustand verfügbar sind. Hingegen dient der Grundbesitz, der von der unteren Begrenzung der Sicherheitszone (in der Höhe der Erdoberfläche) nicht berührt wird, nicht unmittelbar dem Betrieb des Flughafens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992170032.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015