RS Vwgh 1993/4/30 92/17/0032

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Veröffentlicht am 30.04.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/03 Steuern vom Vermögen
92 Luftverkehr

Norm

GrStG §2 Z9 litb;
VwRallg;
ZFBO §6 Abs1;
ZivilflugplatzV 1972 §22 Abs1;
ZivilflugplatzV 1972 §9;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) in gleichen Sinne erledigt: am 30.4.1993 92/17/0038, 92/17/0039; am 28.5.1993 92/17/0035, 92/17/0036, 92/17/0037;

Rechtssatz

Die Sicherheitsstreifen dienen unmittelbar dem Betrieb eines Flughafens des allgemeinen Vekehrs. Sind die Bewegungsflächen - zu diesen zählen die Sicherheitsstreifen (§ 9 ZFV 1972) - für die sichere und reibungslose Abwicklung des Flugverkehrs erforderlich, dann kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese als unerläßlich vorzusehenden Bereiche nicht unmittelbar dem Betrieb eines Flughafens dienen. Hat doch der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes gemäß § 6 Abs 1 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung, BGBl 1962/72, dafür zu sorgen, daß während der Betriebszeiten (§ 3 bis § 5) die Bewegungflächen des Zivilflugplatzes (§ 16 bis § 52 der Zivilflugplatz-Verordnung, BGBl 1962/71) in betriebsbereitem Zustand verfügbar sind. Hingegen dient der Grundbesitz, der von der unteren Begrenzung der Sicherheitszone (in der Höhe der Erdoberfläche) nicht berührt wird, nicht unmittelbar dem Betrieb des Flughafens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170032.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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