RS Vwgh 1993/4/30 92/17/0020

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Veröffentlicht am 30.04.1993
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Index

32/03 Steuern vom Vermögen
92 Luftverkehr

Norm

GrStG §2 Z9 litb;
ZivilflugplatzV 1972 §8;

Rechtssatz

Gemäß § 8 ZFV kann nicht davon ausgegangen werden, daß die mit dieser Verordnung zwingend vorgesehenen Parkplätze nicht auch dem Betrieb eines Flughafens dienten. Es kommt weiters nicht darauf an, ob Parkhäuser, Restaurants und dgl nach den luftfahrtrechtlichen Bestimmungen eingerichtet werden müssen und ob durch das Fehlen der Einrichtungen der eigentliche Flugbetrieb in seiner Funktionsfähigkeit eingeschränkt ist. Vielmehr ist der Betrieb des Flughafens als umfassende Verkehrseinrichtung mit seinen Aufgaben in den Bereichen des nationalen und internationalen Verkehrs zu sehen. Bei den nach den luftfahrtrechtlichen Vorschriften nicht vorgesehenen Einrichtungen und Anlagen ist nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sie nicht dem Betrieb des Flughafens unmittelbar dienen, sondern es wird im Einzelfall stets zu prüfen sein, ob diese objektiv geeignet sind, dem Betrieb des Flughafens unmittelbar zu dienen und auch tatsächlich dienen. Dabei ist zu berücksichtigen, welche Einrichtungen und Anlagen (und in welchem Umfang) nach der allgemeinen Verkehrsauffassung für den internationalen Standard eines Flughafens der im Erkenntnis näher bestimmten Größenordnung als erforderlich angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170020.X02

Im RIS seit

23.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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