RS Vwgh 1993/5/3 93/18/0206

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Veröffentlicht am 03.05.1993
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Index

L82000 Bauordnung
50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §1 Abs1;
AAV §8 Abs1;
AAV §8 Abs3;
BauRallg;
GewO 1973 §189;

Rechtssatz

Weder ergibt sich aus dem Umstand, daß eine Abschrift des Baubewilligungsbescheides betreffend die Durchführung baulicher Änderungen in einem Gastgewerbebetrieb (hier: Einbau einer Kochnische) dem zuständigen Arbeitsinspektorat zugestellt wurde und dieses keine Einwände erhob, das Vorliegen einer Bewilligung gem § 8 Abs 3 AAV, noch kann aus der Tatsache, daß das Arbeitsinspektorat von der Erteilung der Konzession für das Gastgewerbe durch die Gewerbebehörde verständigt wurde, abgeleitet werden, daß der verfahrensgegenständliche als Kochnische vorgesehene Vorraum den Anforderungen des § 8 Abs 1 AAV entspricht oder daß das Arbeitsinspektorat die Verwendung der Kochnische als Arbeitsraum zuläßt, folgt doch aus § 8 Abs 3 AAV, daß die Zulassung von Ausnahmen durch einen über Antrag des Arbeitgebers erlassenen Bescheid des Arbeitsinspektorates erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180206.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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