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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrPolG 1954 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/06/29 92/18/0260 1Stammrechtssatz
Mit der Entlassung des Fremden aus der Schubhaft gibt die Beh zu erkennen, daß der Grund für die Erlassung des Schubhaftbescheides weggefallen ist. Solcherart sind die Rechtswirkungen dieses Bescheides erschöpft - für eine nochmalige Verhängung der Schubhaft bedürfte es (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) eines neuen Schubhaftbescheides -, womit auch die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Fremden durch die Abweisung seiner Berufung auszuschließen ist (Hinweis E 20.1.1992, 91/19/0310).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180086.X01Im RIS seit
11.07.2001