RS Vwgh 1993/5/3 93/18/0086

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Veröffentlicht am 03.05.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §5 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/06/29 92/18/0260 1

Stammrechtssatz

Mit der Entlassung des Fremden aus der Schubhaft gibt die Beh zu erkennen, daß der Grund für die Erlassung des Schubhaftbescheides weggefallen ist. Solcherart sind die Rechtswirkungen dieses Bescheides erschöpft - für eine nochmalige Verhängung der Schubhaft bedürfte es (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) eines neuen Schubhaftbescheides -, womit auch die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Fremden durch die Abweisung seiner Berufung auszuschließen ist (Hinweis E 20.1.1992, 91/19/0310).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180086.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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