RS Vwgh 1993/5/3 93/18/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.1993
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §81 Abs5;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;

Rechtssatz

Aus dem klaren Wortlaut des ersten Satzes des § 81 Abs 5 AAV ergibt sich eindeutig, daß es allein auf die Tatsache der "Beschäftigung" ankommt, nicht aber auf die tatsächliche Anwesenheit im Betrieb.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180207.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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