RS Vwgh 1993/5/3 93/18/0210

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Veröffentlicht am 03.05.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §73 Abs2;
FrG 1993 §67 Abs3;
FrG 1993 §70 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat die Sicherheitsdirektion im Wege des § 73 Abs 2 AVG als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde anstelle der untätig gebliebenen Unterbehörde entschieden, so geht der Instanzenzug - sofern ein weiterer Rechtszug nicht ausgeschlossen ist - an den Bundesminister für Inneres (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180210.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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