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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Hat die Sicherheitsdirektion im Wege des § 73 Abs 2 AVG als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde anstelle der untätig gebliebenen Unterbehörde entschieden, so geht der Instanzenzug - sofern ein weiterer Rechtszug nicht ausgeschlossen ist - an den Bundesminister für Inneres (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180210.X01Im RIS seit
11.07.2001