RS Vwgh 1993/5/3 93/18/0076

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Veröffentlicht am 03.05.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art7 Abs1;
HausRSchG 1862;
StGG Art9;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Bf behauptet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Hausrecht verletzt worden zu sein. Dieses stellt ein ausschließlich verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht dar, mit der Folge, daß zu dessen Wahrung nicht der VwGH berufen ist. Aus eben diesem Grund geht auch die Verweisung in der Beschwerdeergänzung auf das an den VfGH erstattete Beschwerdevorbringen (demzufolge sich die Bf in den "verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten" auf "Beachtung des Hausrechtes" und auf "Schutz vor Willkür" verletzt erachtet) ins Leere. Da somit die Behandlung der Beschwerde von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art 133 Z 1 B-VG), war diese gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180076.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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