RS Vwgh 1993/5/6 91/16/0104

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Veröffentlicht am 06.05.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §111 Abs1;
FinStrG §102 Abs1;
FinStrG §102 Abs4;
FinStrG §56 Abs2;
FinStrG §99 Abs1;

Rechtssatz

Die Finanzstrafbehörde kann einen Dritten nicht verpflichten, einer Person, die sie als Zeuge anspricht, Einsicht in Urkunden und andere Unterlagen zu gewähren, damit ihr dann dieser Zeuge über den Inhalt der von dem Dritten verwahrten Urkunden und anderen Unterlagen berichtet; dazu bieten § 98 bis § 114 FinStrG, insbesondere aber § 99 Abs 1 legcit, der durch die jedermann auferlegte Verpflichtung, "die Einsichtnahme in diese" Urkunden und andere Unterlagen zu "gestatten", nur die Einsichtnahme durch die Finanzstrafbehörde und den von ihr beigezogenen Sachverständigen sicherstellen will, keine Handhabe. Die Finanzstrafbehörde ist auch nicht berechtigt, eine solche Leistung durch die Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen (§ 56 Abs 2 FinStrG iVm § 111 BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991160104.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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