RS Vwgh 1993/5/6 92/16/0075

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Veröffentlicht am 06.05.1993
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
BAO §79;
HGB §105;
HGB §123;
HGB §161 Abs2;

Rechtssatz

Begonnen sind die Geschäfte nicht erst, wenn die Gesellschaft das im Gesellschaftsvertrag als Zweck der Gesellschaft bezeichnete Unternehmen in vollem Umfang in Betrieb gesetzt hat. Der Betrieb braucht auch noch nicht den Umfang eines Vollhandelsgewerbes angenommen zu haben; es genügt, wenn er vorerst den Umfang eines Kleinhandelsgeschäfts hat; erforderlich ist freilich, daß der Betrieb eines Vollhandelsgewerbes Zweck der Gesellschaft ist, weil andernfalls keine offene Handelsgesellschaft - der diesbezüglich dem § 161 Abs 2 HGB der KG gleichgestellt ist - bestehen würde (Fischer in Großkommentar zum HGB3/2/1, Anmerkung 12 zu § 123 HGB).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160075.X07

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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