RS Vwgh 1993/5/11 90/08/0095

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Veröffentlicht am 11.05.1993
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §3 Abs1;
ASVG §3 Abs2 litd;
ASVG §3 Abs3;
ASVG §30 Abs2;

Rechtssatz

Eine Entsendung nach § 3 Abs 2 lit d ASVG erfordert nur, daß ein Dienstnehmer vom Dienstgeber zur Erbringung einer bestimmten und gelegentlichen Arbeit ins Ausland entsendet wird. Die voraussichtliche Dauer der Entsendung darf dabei grundsätzlich die Dauer von 2 Jahren nicht übersteigen. Daß der Dienstnehmer unmittelbar vor der Entsendung im Inland beschäftigt gewesen sein muß, ist der genannten Bestimmung nicht zu entnehmen. Wesentlich ist vielmehr, daß das Schwergewicht der Beschäftigung im Gebiet des Entsendestaates liegen muß und die Zeit der Beschäftigung im Ausland nicht dauernd (§ 30 Abs 3 ASVG), sondern nur vorübergehend sein darf. Nicht wesentlich ist, ob ein Dienstverhältnis, das an sich seinen Schwerpunkt im Inland hat, bereits mit der Entsendung beginnt oder die Entsendung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990080095.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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