RS Vwgh 1993/5/11 90/14/0019

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Veröffentlicht am 11.05.1993
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 2001; 223-226;

Rechtssatz

Die Beschäftigung einer Hausgehilfin kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände eine Belastung nach sich ziehen, die für eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG 1972 in Betracht kommt. Insbesondere sind Aufwendungen für eine Hausgehilfin dann kein Grund für eine Steuerermäßigung, wenn die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse sowie der Familienstand des Abgabepflichtigen in der Regel die Beschäftigung einer Hausgehilfin nicht mehr als außergewöhnlich erscheinen lassen (Hinweis E 5.10.1979, 1893/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140019.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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