RS Vwgh 1993/5/11 90/14/0140

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Veröffentlicht am 11.05.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §26 Abs3;
AbgEO §70 Abs1;
AbgEO §70 Abs3;
BAO §115 Abs2;
BAO §311 Abs2;
EO §301 Abs6;
EO §74;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde hat zu prüfen, inwieweit vom Drittschuldner verrechnete Kosten für die Einbringung von mehreren Devolutionsanträgen, die er zur Erlangung einer Entscheidung über die ihm aus der Abgabe seiner Erklärung nach § 70 Abs 1 AbgEO idF vor der Nov 1992/457 erwachsenen Kosten gestellt hat, zwecks Geltendmachung seines Anspruches notwendig sind. Unterläßt sie diese Prüfung und stellt lediglich - ohne Wahrung des Parteiengehörs - fest, eine formlose Urgenz des Drittschuldners wäre ebenso zielführend gewesen, so verletzt sie Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140140.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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