RS Vwgh 1993/5/11 90/14/0001

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Veröffentlicht am 11.05.1993
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Index

20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §14 Abs1;
UrhG §24 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/18 88/13/0206 3

Stammrechtssatz

AusfzF der steuerlichen Behandlung von geistigen Produkten (hier: Software), für die zwischen dem Schöpfer und dem Nutzungsberechtigten eine Geheimhaltungspflicht vereinbart wurde, im Spannungsfeld der Verwertungstatbestände des UrhG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140001.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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