RS Vwgh 1993/5/11 90/14/0105

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Veröffentlicht am 11.05.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs2;
EStG 1972 §34 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/02 90/13/0294 2

Stammrechtssatz

Wenn auch ein Auslandsstudium für das Ausbildungsniveau und die spätere Berufslaufbahn des Ausgebildeten von Vorteil sein kann, so kann daraus nicht geschlossen werden, daß die Eltern mit den dadurch verursachten Kosten zwangsläufig belastet werden. Denn es ist durchaus üblich, daß die Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihres Kindes neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140105.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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