RS Vwgh 1993/5/17 90/10/0058

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Veröffentlicht am 17.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs3;
AVG §76 Abs1;

Rechtssatz

Erhebt eine Partei zur Durchsetzung ihrer Rechte Berufung und dringt sie mit ihrem Standpunkt durch, dürfen ihr die Barauslagen nicht auferlegt werden; ein Kostenersatz darf diesfalls nur vorgeschrieben werden, wenn konkrete kostenverursachende Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht geltend gemacht werden, die sich in der Folge als nicht stichhältig erweisen (Hinweis E 14.5.1957, 2578/55, VwSlg 4350 A/1957; hier wäre die belangte Behörde bereits im Zeitpunkt der Kostenersatzvorschreibung gehalten gewesen, die Stichhaltigkeit des kostenrelevanten Vorbringens der Inhaberin der Apotheke vorläufig - der Berufungsbescheid erging hier erst zu einem späteren Zeitpunkt - zu beurteilen und deren Verneinung zu begründen).

Schlagworte

Umsatz Umsatzrückgang Zählung der Krankenkassenrezepte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100058.X04

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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