RS Vwgh 1993/5/17 92/10/0038

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Veröffentlicht am 17.05.1993
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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
VwGG §30 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bf können durch den Umstand, daß die gemäß § 39 Abs 1 OÖ NatSchG 1982 gesetzte Frist zu kurz bemessen war, auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde, die die Folgen des Ablaufes dieser Frist suspendiert, nicht mehr beschwert sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100038.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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