RS Vwgh 1993/5/17 91/10/0222

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Veröffentlicht am 17.05.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §170 Abs8;
ForstG 1975 §18;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem Verwaltungsgerichtshof steht bei einer Bescheidbeschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG nur die Kompetenz zu, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des § 42 Abs 2 legcit aufzuheben, nicht aber auch, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen; auch im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist die belangte Behörde gemäß § 63 Abs 1 VwGG lediglich verpflichtet, "in dem betreffenden Falle" den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Der belangten Behörde ist es aber im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides mangels gesetzlicher Ermächtigung verwehrt, der mitbeteiligten Partei die angestrebte Bewilligung (hier: Rodungsbewilligung) für einen vor ihrer Entscheidung liegenden Zeitraum rückwirkend zu erteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991100222.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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