RS Vwgh 1993/5/17 90/10/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs3;
AVG §76 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0175 E 21. Oktober 1987 RS 1 (hier: Barauslagen für die von der Pharmazeutischen Gehaltskasse durchgeführte Rezeptzählung im Verfahren zur Erteilung einer Apothekenkonzession)

Stammrechtssatz

Barauslagen sind Aufwendungen, die der Behörde zunächst selbst erwachsen sind. Für diese Aufwendungen hat unter den Voraussetzungen des § 76 Abs 1 AVG die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, dh dass sie also z.B. die vom Sachverständigen für seine Tätigkeit angesprochene Gebühr nach deren Festsetzung iSd § 53 a AVG bereits bezahlt hat. § 76 Abs 1 AVG bietet keine Handhabe dafür, die Partei zu verpflichten, eine Vergütung an den Sachverständigen für eine Arbeitsleistung zu bezahlen, die ihm von der Behörde aufgetragen wurde (Hinweis E vom 18.11.1953, 1628/52, VwSlg 3201 A/1953).

Schlagworte

Umsatz Umsatzrückgang Zählung der Krankenkassenrezepte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100058.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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