RS Vwgh 1993/5/18 93/11/0076

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Veröffentlicht am 18.05.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

VwGG §34 Abs1;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Erlassung eines Einberufungsbefehles noch vor Ablauf der Frist, für die eine Befreiung gewährt wurde, ist rechtlich möglich und es wird deshalb nicht in Rechte des Wehrpflichtigen eingegriffen, weil es insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Erlassung des Einberufungsbefehles, sondern auf den Einberufungstermin ankommt, wenn dieser bereits nach dem Ende des Befreiungszeitraumes gelegen ist (Hinweis E 17.10.1989, 89/11/0231).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110076.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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