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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Die Erlassung eines Einberufungsbefehles noch vor Ablauf der Frist, für die eine Befreiung gewährt wurde, ist rechtlich möglich und es wird deshalb nicht in Rechte des Wehrpflichtigen eingegriffen, weil es insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Erlassung des Einberufungsbefehles, sondern auf den Einberufungstermin ankommt, wenn dieser bereits nach dem Ende des Befreiungszeitraumes gelegen ist (Hinweis E 17.10.1989, 89/11/0231).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110076.X02Im RIS seit
20.11.2000