RS Vwgh 1993/5/18 92/11/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64 Abs2;

Rechtssatz

Angesichts der Beendigung eines Berufungsverfahrens kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der betreffenden Berufung, der die aufschiebende Wirkung aberkannt worden ist, nicht mehr in Betracht (Hinweis E 22.9.1992, 92/11/0071).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110234.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten