RS Vwgh 1993/5/18 93/05/0014

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Veröffentlicht am 18.05.1993
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
B-VG Art118 Abs4;
GdO Allg Krnt 1982 §94 Abs1;
GrundstücksteilungsG Krnt 1985 §1 Abs1 idF 1992/104;
GrundstücksteilungsG Krnt 1985 §1 Abs1;
GrundstücksteilungsGNov Krnt 1992 Art2 Abs2;

Rechtssatz

Da der Gesetzgeber des Krnt Grundstücksteilungsgesetzes für jene Fälle, in welchen im Zeitpunkt der Nov 1992/104 zum Krnt GrundstücksteilungsG zwar bereits eine Berufung gegen einen Bescheid einer Bezirksverwaltungsbehörde, mit dem eine Genehmigung zur Teilung eines Grundstückes erteilt worden ist, eingebracht, darüber aber noch nicht entschieden worden ist, keine besondere Regelung vorgesehen hat, hat der in Art II Abs 2 Krnt GrundstücksteilungsGNov 1992 vorgesehene Grundsatz auch für Fälle der vorliegenden Art zu gelten. Daraus folgt, daß das auf Grund einer dagegen erhobenen Berufung der Gemeinde anhängige Verfahren auf Gemeindeebene fortzuführen und bescheidmmäßig zu erledigen ist. Da nun aber keine Vorschrift den nach § 94 Abs 1 der Krnt Allg GdO 1982 für die Entscheidung über Berufungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zuständigen Gemeindevorstand berechtigt, über Berufungen gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft zu entscheiden und eine diesbezügliche Regelung überdies mit den geltenden Vorschriften der Bundesverfassung über den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden in eindeutigem Widerspruch stünde (Hinweis E 21.11.1985, 85/06/0042), hat die Landesregierung, wenn sie unzulässigerweise als Berufungsbehörde angerufen wird, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft zu beheben, um damit der Gemeindebehörde eine Sachentscheidung über den Antrag auf Teilung eines Grundstückes zu ermöglichen.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050014.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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