RS Vwgh 1993/5/18 92/11/0283

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Veröffentlicht am 18.05.1993
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

WehrG 1990 §36 Abs2 Z2 impl;
ZDG 1986 §10 Abs1;
ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die Harmonisierungspflicht verbietet keineswegs, "Vorkehrungen" für ein zukünftiges Erwerbsleben zu treffen. Sie gebietet aber, solche Vorkehrungen zu unterlassen, die eine Wehrdienstleistung oder Zivildienstleistung gefährden können. Im Zusammenhang mit der Zivildienstleistung kommt daher der Möglichkeit einer Antragstellung auf vorzeitige Zivildienstleistung gem § 10 Abs 1 ZDG Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110283.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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