RS Vwgh 1993/5/19 92/09/0031

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/19 92/09/0381 1

Stammrechtssatz

Die in § 21 Abs 1 VStG vorgesehene Möglichkeit von der Verhängung einer Strafe abzusehen und mit Bescheid eine Ermahnung auszusprechen, setzt das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung voraus (Hinweis E 10.9.1980, 1315/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090031.X02

Im RIS seit

19.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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