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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs2 lita;Rechtssatz
Die Abgabenbehörden haben iZm einem Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO lediglich die Erfolgsaussichten der Berufung anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen, nicht aber die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage. Daß die belangte Behörde diese falsch gelöst hat, wäre in der Beschwerde aufzuzeigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989130199.X04Im RIS seit
20.11.2000