RS Vwgh 1993/5/19 91/13/0032

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §100 Abs1;
EStG 1972 §101 Abs1;
EStG 1972 §99 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Entscheidend für die Zurechnung der im § 100 Abs 1 EStG 1972 normierten Obliegenheit und für die aus § 101 Abs 1 EStG 1972 erwachsende Haftung ist allein die Frage, wer als Schuldner der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger iSd § 99 Abs 1 Z 1 EStG 1972 anzusehen ist. Als Schuldner kann eine Person dann nicht mehr angesehen werden, wenn sie sich der Entscheidungsbefugnis darüber, ob und in welchem Umfang beschränkt Steuerpflichtigen überhaupt Einkünfte (hier Prämienausschüttungen an die Teilnehmer eines Freistilringerturnieres) erwachsen werden, vertraglich begeben hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130032.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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