RS Vwgh 1993/5/19 92/09/0183

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §26 Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §26 Abs2 idF 1990/450;
AuslBG §26 Abs3 idF 1990/450;
AuslBG §26 Abs4 idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z2 litd idF 1990/450;

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhang der Abs 2, 3 und 4 des § 26 AuslBG ist abzuleiten, daß es sich bei den Objekten, die der Überwachung durch die im Abs 1 taxativ aufgezählten Organe unterliegen, um solche des Arbeitgebers bzw des Auftraggebers, bei dem der Arbeitgeber Arbeitsleistungen erbringen läßt, handeln muß. Daß dieser zur Duldung der Überwachung verpflichtete Personenkreis, den auch nach § 26 Abs 3 und 4 AuslBG eine bestimmte Mitwirkungsverpflichtung treffen könne, auch Eigentümer der im § 26 Abs 2 AuslBG genannten Objekte sein muß, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen; es reicht daher die (auf welchem Rechtstitel auch immer) beruhende Innehabung der genannten Objekte aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090183.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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