RS Vwgh 1993/5/19 91/13/0169

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BAO §279 Abs1;
BAO §289 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Ersetzt die Abgabenbehörde zweiter Instanz in der Berufungsentscheidung ein Steuersubjekt (hier den vom Finanzamt herangezogenen Betrieb gewerblicher Art einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts beurteilten Personalvertretung) durch ein anderes Steuersubjekt (hier die nichtrechtsfähige Personenvereinigung einer Belegschaft), nimmt sie damit eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukommt. Diese Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130169.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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