RS Vwgh 1993/5/19 92/13/0269

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §245 Abs3;
BAO §250 Abs1 lita;
BAO §303;
BAO §93 Abs2;

Rechtssatz

Bei deutlicher Bescheidgestaltung, wenn die behördlichen Erledigungen etwa eine Trennung in Wiederaufnahmebescheide und Abgabenbescheide klar erkennen lassen, kommt der Bezeichnung des Gegenstandes der Berufung (Berufung betreffend Wiederaufnahmebescheide und/oder Sachbescheide) entsprechende Bedeutung zu, sodaß eine Auslegung oder Umdeutung der diesbezüglich eindeutigen Parteierklärung nicht in Betracht kommt (hier Fristverlängerungsansuchen nur für Berufung gegen die Abgabenbescheide).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130269.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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