RS VwGH Erkenntnis 1993/05/19 92/09/0381

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Rechtssatz

Die in § 21 Abs 1 VStG vorgesehene Möglichkeit von der Verhängung einer Strafe abzusehen und mit Bescheid eine Ermahnung auszusprechen, setzt das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung voraus (Hinweis E 10.9.1980, 1315/78).

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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