RS Vwgh 1993/5/19 91/13/0022

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §14;
EStG 1972 §10 Abs2 Z5;
EStG 1972 §24 Abs1;

Rechtssatz

Bei Beantwortung der Frage, welche Betriebsmittel zu den wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens (hier Fleischwareneinzelhandel und Wurstwareneinzelhandel) gehören, ist auf die Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Betriebstypus abzustellen (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch/2, Textziffern 13 f zu § 24 EStG 1972; Stoll, Rentenbesteuerung/3, Seite 94 ff; E 20.11.1990, 90/14/0122).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130022.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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