RS Vwgh 1993/5/19 92/09/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1993
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
27/01 Rechtsanwälte
27/02 Notare
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ArbIG 1974 §9;
AuslBG §28a idF 1990/450 ;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art131 Abs2;
NO 1871 §187 idF 1987/522 ;
RAO 1868 §58 idF 1985/556 ;
VStG §51 Abs2;

Rechtssatz

Die dem Landesarbeitsamt (in § 28a AuslBG) eingeräumte Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren umfaßt auch das Recht der Berufung, gehört dieses doch zu den Parteirechten. Dies unbeschadet der Textierung des § 51 Abs 2 VStG und der verbreiteten legistischen Praxis, den Behörden im Verwaltungsstrafverfahren entweder nur ein Berufungsrecht (zB § 9 ArbIG) oder Parteistellung unter ausdrücklicher Hervorhebung der Rechtsmittelbefugnis (zB § 58 RAO oder § 187 NO) einzuräumen. Es findet sich in § 28a AuslBG kein Ansatz dafür, daß die Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren ausnahmsweise ohne Rechtsmittelbefugnis begründet werden sollte. Im Gegenteil: Die im § 28a AuslBG vorgesehene Amtsbeschwerdebefugnis der Landesarbeitsämter nach Art 131 Abs 2 B-VG gründet offenkundig auf der Vorstellung, eine Kontrollmöglichkeit gegenüber als rechtswidrig erachteten letztinstanzlichen Entscheidungen im Verwaltungsstrafverfahren zu schaffen, die nur das fortsetzt, was auf der Ebene der Verwaltung durch die Berufungsmöglichkeit schon sichergestellt erscheint.

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090031.X03

Im RIS seit

19.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten