RS Vwgh 1993/5/19 93/09/0066

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473 ;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/22 92/09/0356 5

Stammrechtssatz

Wie die Denkmalpflege überhaupt hat es die Bodendenkmalpflege mit materiellen Hinterlassenschaften der Vergangenheit zu tun. Anders als bei der Baudenkmalpflege und Kunstdenkmalpflege liegt der Schwerpunkt dabei in Zeiten, für die die Quellen geschichtlicher Forschung ausschließlich oder überwiegend im Boden liegen. Es waren daher schon bisher die typischen Objekte der Bodendenkmalpflege vom gesetzlichen Schutz erfaßt; unbewegliche wie Hügelgräber, Wallburgen, Landwehre, aber auch obertägig nicht sichtbare wie die Reste eines Römerlagers oder ein Gräberfeld, und bewegliche Objekte wie etwa Keramik, Geräte, Waffen, Münzen und sonstige Funde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090066.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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