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77 Kunst KulturNorm
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473 ;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/04/22 92/09/0356 5Stammrechtssatz
Wie die Denkmalpflege überhaupt hat es die Bodendenkmalpflege mit materiellen Hinterlassenschaften der Vergangenheit zu tun. Anders als bei der Baudenkmalpflege und Kunstdenkmalpflege liegt der Schwerpunkt dabei in Zeiten, für die die Quellen geschichtlicher Forschung ausschließlich oder überwiegend im Boden liegen. Es waren daher schon bisher die typischen Objekte der Bodendenkmalpflege vom gesetzlichen Schutz erfaßt; unbewegliche wie Hügelgräber, Wallburgen, Landwehre, aber auch obertägig nicht sichtbare wie die Reste eines Römerlagers oder ein Gräberfeld, und bewegliche Objekte wie etwa Keramik, Geräte, Waffen, Münzen und sonstige Funde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090066.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016