TE Vfgh Beschluss 2004/6/8 B849/03

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Veröffentlicht am 08.06.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §88

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Prozesskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0101-6, den auch in diesem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 25. April 2003 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Beschwerdegegenstand ist damit weggefallen. Dies ist den in §19 Abs3 Z3 VfGG genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten (vgl. VfSlg. 14.964/1997, 15.909/2000).

Das Verfahren war daher einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Diese Gesetzesstelle sieht bei Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung - und daher auch wegen eines gleichzuhaltenden Einstellungsgrundes - einen Kostenersatz an den Beschwerdeführer nur vor, wenn er von einer Partei klaglos gestellt wurde; ein solcher Fall liegt bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht vor (VfSlg. 14.964/1997, 15.909/2000).

Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B849.2003

Dokumentnummer

JFT_09959392_03B00849_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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