RS Vwgh 1993/5/19 91/13/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1993
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §111 Abs1;

Beachte

Bespr AnwBl 11/1993 S 850-852

Rechtssatz

Durch die Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen dürfen gesetzliche Verschwiegenheitspflichten nicht umgangen und verletzt werden (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 256).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130249.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten