RS Vwgh 1993/5/19 91/13/0224

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115;
BAO §303;
BAO §87 Abs2;
BAO §89;

Rechtssatz

Es kann dem Steuerpflichtigen nicht zur Last gelegt werden, anläßlich seiner persönlichen Vorsprache beim Finanzamt ein bestimmtes Vorbringen nicht erstattet zu haben, wenn das Behördenorgan den zwingenden Anordnungen des § 87 Abs 2 BAO über die Aufnahme einer Niederschrift sowie des § 89 BAO über den Inhalt eines Aktenvermerkes nicht entsprochen hat und der Aktenlage schon aus diesem Grund ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen nicht zu entnehmen wäre. Die belangte Behörde ist im Hinblick auf die ihr obliegende amtswegige Ermittlungspflicht jedenfalls gehalten, zunächst das Organ des Finanzamtes auszuforschen und zum Sachverhalt zu befragen, ehe sie der Darstellung des Steuerpflichtigen über den Ablauf der Amtshandlung entgegentritt (hier iZm der Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt "neu" iSd § 303 BAO hervorgekommen ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130224.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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