RS Vwgh 1993/5/19 92/09/0031

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat die bescheidmäßige Ermahnung des Beschuldigten nur für jene Fälle vorgesehen, in welchen an sich die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind (Hinweis E 30.10.1972, 740/72). Ein derartiger Bescheid hat also einen Schuldspruch und im Fall des § 21 Abs 1 zweiter Satz VStG den Ausspruch der Ermahnung zu enthalten. Schuldspruch und Ausspruch der Ermahnung sind trennbar.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungInhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090031.X01

Im RIS seit

19.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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